Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen

Für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an landwirtschaftlichen Ma-
schinen, Geräten und Bedarfsgegenständen gelten ausschließlich die folgen-
den Bedingungen.
 

I. Allgemeines
Die Vereinbarungen zwischen dem Auftragsgeber und dem Auftragnehmer
sind für die Beteiligten nur verbindlich, wenn der Auftraggeber dem Auftrag-
nehmer einen die Vereinbarungen enthaltenen Auftragsschein ausgestellt oder
der Auftragsnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Die Entgegennahme
und Weitergabe telegrafischer und telefonischer Aufträge geht auf Gefahr und
Rechnung des Auftraggebers.
Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, Probefahrten durch-
zuführen.
Etwa zu zahlende Umsatzsteuerbeträge gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Erfüllungsort ist für beide Teile der Ort der Werkstatt. Ausschließlicher Ge-
richtsstand einschließlich der Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist
für beide Teile, sofern der Kunde Unternehmer ist, je nach der Höhe des Streit-
wertes das Amtsgericht Mühldorf oder das Landgericht Traunstein.
 

II. Kostenanschlag
Kostenanschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben
und als verbindlich bezeichnet werden. Sollte der Auftragsnehmer bei der In-
standsetzung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten,
so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage bis zu 10 % überschritten
werden.
Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages gemachten Leistungen und
Lieferungen besonderer Art werden dem Auftraggeber auch dann berechnet,
wenn es nicht zur Ausführung der Instandhaltung oder nur zu einer solchen in
abgeänderter Form kommt.
 

III. Berechnung des Auftrages
Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag
als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Einzelteile, Materialien,
Probefahrten und Sonderleistungen sowie die Preise für Arbeitsleistungen für
jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleitung jeweils gesondert aus-
zuweisen.
Wenn bei Auftragserteilung ein fester Preis vereinbart wurde, so ist nur dieser
zu berechnen.
Beanstandungen der Rechnung müssen schriftlich und spätestens innerhalb
8 Tagen nach Aushändigung erfolgen.
 

IV. Zahlungen
Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten ist bei Abnahme des Fahrzeuges,
jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung
des Fahrzeuges und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rech-
nung fällig und hat grundsätzlich nur in bar bzw. nach Vereinbarung per Über-
weisung zu erfolgen. Als Barzahlung kann auch die Annahme eines Schecks
vereinbart werden. Eine andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher fest-
gelegt sein. Verzugszinsen werden gegenüber dem Unternehmer in Höhe von
8 % über dem Basiszinssatz berechnet, gegenüber dem Verbraucher in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz.
Bei Instandsetzungsarbeiten, die über den Rahmen der Kleinarbeiten hinaus-
gehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Rechnungsvorauszahlung bis
zur Hälfte der voraussichtlichen Kosten zu fordern.
 

V. Lieferung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Er-
höht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt
eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein.
Wenn der Auftragnehmer Liefertermine verbindlich zugesagt, die er bei der
Zusage aller Voraussicht nicht einhalten kann, oder verbindlich zugesagten
Liefertermin vorsätzlich nicht einhält, ist der Auftragnehmer zum Ersatz des
aus der Nichteinhaltung entstandenen Schadens verpflichtet. Hat der Auftrag-
geber das Recht auf Schadenersatz, jedoch maximal bis zur Höhe des Repa-
raturwertes.
Eine vorsätzliche Überschreitung des Liefertermins liegt nicht vor, wenn durch
höhere Gewalt oder durch von dem Auftragsnehmer nicht vertretbare Um-
stände der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. In Fällen
größerer Lieferverzögerungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber als-
bald zu verständigen.
 

VI. Abnahme
Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt das Gerät als abge-
nommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt.
Wünscht der Auftraggeber Zustellung des Fahrzeuges, so erfolgt dieses auf
seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragsnehmer ist jedoch verpflichtet, die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme des Fahrzeuges in Verzug, wenn er
nicht innerhalb zweier Wochen, nachdem die Fertigstellung gemeldet und die
vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, das Fahrzeug
gegen Begleichung der Rechnung abholt. Ist das Fahrzeug nach Ablauf der
Frist des Abs. 3 nicht abgeholt, kann der Auftragnehmer als Standgeld die
ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge berechnen.
Das Fahrzeug kann nach dem Ermessen des Auftragsnehmers auch ander-
weitig zu üblichen Bedingungen ordnungsgemäß eingestellt werden.

 

VII. Zurückbehaltungsrech
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein
Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages
in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Diese Rechte können auch we-
gen Forderungen aus früheren Instandsetzungen, Ersatzteillieferungen usw.
geltend gemacht werden.
Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinem
Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufs-
androhung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte
bekannte Anschrift des Auftraggebers.
 

VIII.1 Gewährleistung
1.) Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf einen Fehler des verwendeten
Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden
nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Nacherfüllung beseitigt.
Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt wer-a)
den; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Über-
nahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach ein-
wandfreiem Probebetrieb.
Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der b)
Übernahme des Vertragsgegenstandes, soweit ein Probebetrieb vereinbart
ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich durch Umstände, die
der Auftragsnehmer nicht zu vertreten hat, die Übernahme von mehr als 14
Tagen, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.
Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderli-c)
che Zeit und Gelegenheit in angemessenen Umfang zu gewähren. Verweigert
er diese, so ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.
Wenn der Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfül-d)
lung verstreichen hat lassen, ohne den Mängel zu beheben, die Nachbesse-
rung verweigert wird oder nach zweimaligem Versuch nicht zur Mängelbesei-
tigung führt und dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht
zugemutet werden kann, so hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung
durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten.
Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch e)
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Än-
derungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragneh-
mers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu
dem Mangel geführt haben.
Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Aus-f)
bau in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Für die Nacherfüllung haftet der Auftragnehmer in gleichem Umfang wie für g)
die ursprünglichen Arbeiten und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der
Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.
 

VIII.2
2.) Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Arbeitsnehmer aufgrund
mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Er-
satz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgan-
gener Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an
privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Versetzung wesentlicher Ver-
tragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers auf-
grund von Schäden, die am Gegenstand bei Arbeiten selbst entstanden sind,
richten sich nach Ziffer IX. Haftung.
 

IX. Haftung
Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, haften der Auftragnehmer
und seine Erfüllungs- und Verrichtungshilfen für Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von
Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie
folgt:
Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Be-a)
stimmungen.
Die Haftung für Sachschäden ist auf 250.000,00 EUR je Schadensereignis b)
und 500.000,00 EUR insgesamt beschränkt.
Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.c)
Die Haftungsbeschränkung unter b) und Haftungsausschluss unter c) gelten d)
nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaf-
tungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlers zugesicherter
Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet
wird.
 

X. Ersatzteile
An allen Zubehör- und Ersatzeilen und Austauschaggregaten behält sich der
Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus Ge-
schäftsverbindungen ein Eigentumsrecht vor.
Ist bei der Auftragserteilung nicht anderes vereinbart worden, so gehen die
ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

 

Stand: Dezember 2011

ePaper
Teilen: